Alzenau - Landesstützpunkt Mehrkampf

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "LA-Team Alzenau 01 e.V.".

Er hat seinen Sitz in Alzenau und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist es, Fairness, Teamgeist und Leistungsfähigkeit und damit die Stärkung des Selbstvertrauens und der Konfliktfähigkeit von seinen Mitgliedern, insbesondere Schülern und Jugendlichen, in deren Freizeit zu fördern und sie damit stark zu machen für die Anforderungen des Alltags.

In der Förderung des Sports, insbesondere der Leichtathletik, und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung, sollen diese Ziele erreicht werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Die Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband und die Anerkennung der Satzung und Ordnung des Bayerischen Landes-Sportverbandes sind Bestandteil der Vereinssatzung.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden:

  • wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist
  • wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat
  • bei grob unfairen sportlichen Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern
  • bei schwerwiegendem Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge zur Deckung des Aufwands erhoben. Die Höhe des Beitrages, dessen Fälligkeit und die Art seiner Erhebung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes. Bei der Mitgliederversammlung wird dieser Vorschlag durch einfache Mehrheit der Stimmberechtigten bestätigt.

Um einen reibungslosen Vereinsbetrieb zu gewährleisten, sind Arbeitsdienste von allen Mitgliedern oder deren gesetzlichen Vertretern abzuleisten. Die Festlegung von Art und Umfang des Dienstes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes. Ersatzweise kann ein Zahlungsausgleich festgelegt werden. Bei der Mitgliederversammlung wird dieser Vorschlag durch einfache Mehrheit der Stimmberechtigten bestätigt.

Auf Anfrage des Mitgliedes kann eine passive Mitgliedschaft vom Vorstand erteilt werden. Passive Mitglieder zahlen einen reduzierten Beitrag.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsvorsitzende sind alleine vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt, dass die Vorstandsvorsitzenden bei Rechtsgeschäften von mehr als 1000 Euro verpflichtet sind, die Zustimmung des Vorstands einzuholen.

Der Vorstand besteht aus maximal 6 Personen, denen folgende Funktionen zugeordnet sind:

  • zwei Vorstandsvorsitzende
  • Kassenwart
  • Schriftführer
  • Sportwart
  • Schüler- und Jugendwart

Alle Funktionen des Vorstandes können ersatzweise auch durch die Vorstandsvorsitzenden wahrgenommen werden.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins im Innen- und Außenverhältnis zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen:

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Erstellung des Jahresberichtes einschließlich des Kassenberichtes
  • Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung mit Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung von Satzungsänderungen

§ 10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Nur Mitglieder des Vereins bzw. deren gesetzliche Vertreter können Vorstandsmitglieder werden.

Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Wiederwahl ist zulässig. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Einwilligung schriftlich erklärt haben.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

Beschlüsse sind im Sitzungsprotokoll schriftlich festzuhalten.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Bei minderjährigen Mitgliedern kann das Stimmrecht von einem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden. Im Falle einer Familienmitgliedschaft haben die minderjährigen Mitglieder insgesamt nur eine Stimme. Eine Familie mit ausschließlich minderjährigen Kindern kann damit maximal 3 Stimmen haben.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  • die Vereinsauflösung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt
  • Wahl des Kassenprüfers

Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Als Fristtermin gilt das Absendedatum.

Für die Einladung kann auch das amtliche Mitteilungsblatt (Alzenau aktuell) verwendet werden. Als Fristtermin gilt das Erscheinungsdatum.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend sind.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, sofern 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfer

Der von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählte Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist der Vorstand zu informieren. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

Abwesende Kandidaten können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Einwilligung schriftlich erklärt haben.

§ 15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem Registergericht verlangt werden, können vom Vorstand selbständig in eigener Zuständigkeit beschlossen werden. In der nächsten Mitgliederversammlung werden diese Änderungen bekanntgegeben.

Satzungsänderungen, die sich aus geänderten Rahmenbedingungen der Vereinslandschaft ergeben, werden vom Vorstand ausgearbeitet.

Den Vereinsmitgliedern wird vor der Mitgliederversammlung die Einsichtnahme und Kommentierung ermöglicht.

Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird die Satzungsänderung durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen.

Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist das zuständige Finanzamt zwingend einzubinden.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vereinsvermögen an die Stadt Alzenau übergehen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 01.03.2015 von der Mitgliederversammlung angenommen.


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